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Prüfung

Unabhängigkeit in Prüfungs- und Beratungsnetzwerken

Kennzahl zcg_20090211
Dr. Philipp Fölsing
 
Art. 22 Abs. 2 der europäischen Abschlussprüfer-Richtlinie vom 17. 5. 2006 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die Unabhängigkeit von Prüfungs- und Beratungsnetzwerken zu gewährleisten. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften sollen von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sein, wenn zwischen einem Mitglied ihres Netzwerks und dem geprüften Unternehmen ein Rechtsverhältnis besteht, das bei einem objektiven Dritten den Anschein der Befangenheit erwecken kann. Der deutsche Gesetzgeber will diese Vorschrift der Abschlussprüfer-Richtlinie durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) umsetzen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Neuregelung vor und untersucht, wann ein Prüfungsnetzwerk im Sinne der Abschlussprüfer-Richtlinie und des BilMoG vorliegt.
(Seite 76 - 79)
 
Stichworte: Prüfungsnetzwerk, Unabhängigkeit, Beratungsnetzwerk, Unabhängigkeit, HGB, § 319b, Neuregelung, HGB, § 319b, Auswirkung, Prüfungspraxis, Netzwerkbegriff, national, international, BilMoG, Netzwerkbegriff, Netzwerkbegriff, BilMoG, Prüfungs- und Beratungsnetzwerk, Qualitätsstandards- u. kontrolle, Prüfungs- und Beratungsnetzwerk, Außenauftritt, Berufshaftpflichtversicherung
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