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Strafbare Handlungen durch Unterlassen Gefahren für Aufsichtsräte und Compliance-Verantwortliche
Betriebswirtschaftliche Anmerkungen zum BGH-Urteil vom 17.7.2009
Die Garantenpflicht sog. Compliance Officer hat der BGH in seinem Urteil vom 17.7.2009 bejaht. Er hob hervor, dass es Aufgabe des Compliance Officers sei, Rechtsverstöße insbesondere auch aufgrund von Straftaten zu verhindern, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und zu erheblichen Nachteilen im Sinne von Haftungsrisiken oder Ansehensverlusten für das Unternehmen führen. Die Konsequenzen aus dem Urteil werden in der Literatur derzeit noch vornehmlich aus der engeren juristischen Sicht diskutiert. Der vorliegende Aufsatz fügt dieser Diskussion eine betriebswirtschaftliche Sichtweise hinzu.
Seiten 71 - 77
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZCGdigital.de/ZCG.02.2010.071
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