Wirtschaftsprüfer sollten sich mit öffentlichen Äußerungen zur Bonität ihrer Mandanten zurückhalten. Das gilt insbesondere bei der Abschlussprüfung. Ihr Prüfungsbericht richtet sich gem. § 321 Abs. 5 HGB an die Geschäftsleitungsorgane des geprüften Unternehmens. Der im Bundesanzeiger zusammen mit dem geprüften Abschluss zu veröffentlichende Bestätigungsvermerk informiert gem. § 322 HGB die Öffentlichkeit in dem Berufsstand eigener Form in zurückhaltender, professioneller und sachlicher Art. Jede darüber hinausgehende Information an Dritte führt zu einem erhöhten Haftungsrisiko. Keinesfalls sollten sich Abschlussprüfer in den Vertrieb der Anteile oder Produkte ihrer Mandanten einbinden lassen. Mehrere aktuelle Urteile des für das Recht der unerlaubten Handlung zuständigen VI. Zivilsenats des BGH zeigen die damit verbundene, besondere Haftungsgefahr. Ob die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers in solchen Fällen eintritt, ist zweifelhaft. Der BGH deutete zudem völlig zu Recht berufsrechtliche Konsequenzen wegen der bewussten Aufgabe der Unabhängigkeit an.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2014.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-03 |
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